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Ratgeber · Stand August 2026

Stromsteuer-Entlastung fürs produzierende Gewerbe

Wer produziert, kann sich einen großen Teil der Stromsteuer vom Zoll zurückholen – 2,00 Cent je Kilowattstunde. Viele Betriebe tun es nicht, weil sie die Regelung nicht kennen oder glauben, sie sei ausgelaufen. Das stimmt so nicht. Hier steht, was gilt.

Worum es geht

Auf jede Kilowattstunde Strom zahlen Sie Stromsteuer. Der Regelsatz liegt bei 20,50 € je Megawattstunde, also 2,05 Cent je Kilowattstunde (§ 3 StromStG). Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine teilweise Entlastung nach § 9b StromStG: 20,00 € je Megawattstunde – also 2,00 Cent je Kilowattstunde.

Unterm Strich bleibt eine Restbelastung von 0,50 € je Megawattstunde. Das ist exakt der EU-Mindeststeuersatz – weiter runter geht es rechtlich nicht.

Neu seit dem 1. Januar 2026: die Entlastung ist entfristet

Die 20 € je Megawattstunde galten zunächst nur befristet für 2024 und 2025. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (verkündet am 22.12.2025) stehen sie jetzt unbefristet im Gesetzestext. Ohne diese Änderung wäre die Entlastung zum Jahreswechsel deutlich abgesunken.

Ganz ohne Vorbehalt ist das nicht: Die Regelung ist beihilferechtlich an eine Freistellungsanzeige bei der EU-Kommission gekoppelt. „Unbefristet im Gesetz verankert" trifft es also besser als „für alle Zeiten sicher".

Der Selbstbehalt – hier rechnen viele falsch

Von der errechneten Entlastung wird ein Selbstbehalt von 250 € pro Kalenderjahr abgezogen. Das Gesetz sagt: Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Betrag 250 € übersteigt.

Das Wörtchen „soweit" ist entscheidend. Es ist ein echter Abzug, keine bloße Bagatellgrenze:

  • 100.000 kWh Jahresverbrauch → 2.000 € Entlastung − 250 € = 1.750 € Auszahlung
  • 500.000 kWh → 10.000 € − 250 € = 9.750 € Auszahlung
  • 12.000 kWh → 240 € − 250 € = nichts

Daraus ergibt sich die praktische Untergrenze: Unter rund 12.500 Kilowattstunden im Jahr bekommen Sie nichts. Darüber lohnt es sich – und zwar mit jeder weiteren Kilowattstunde mehr.

Wer ist berechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Maßgeblich ist die Zuordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2003 – nicht der neueren Fassung. Begünstigt sind die Abschnitte:

  • C – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • D – Verarbeitendes Gewerbe
  • E – Energie- und Wasserversorgung
  • F – Baugewerbe

Ebenfalls berechtigt: Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Teichwirtschaft und Fischzucht). Nicht berechtigt sind reine Dienstleister, Einzel- und Großhandel sowie die Gastronomie.

Achtung bei Mischbetrieben – der häufigste Streitpunkt

Handwerksbetriebe mit eigener Herstellung und Ladenverkauf – die klassische Bäckerei oder Fleischerei – fallen grundsätzlich unter das verarbeitende Gewerbe. Entscheidend ist aber der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit: Überwiegt der Handel, wird der Betrieb dem Handel zugeordnet und ist damit nicht begünstigt.

Wie dieser Schwerpunkt im Einzelfall ermittelt wird, entscheidet Ihr Hauptzollamt. Wenn Sie unsicher sind, klären Sie das vor dem Antrag dort oder mit Ihrem Steuerberater – das ist keine Frage, die man raten sollte.

Wie der Antrag läuft

  • Formular 1453 – „Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen".
  • Formular 1139 zusätzlich, wenn Ihre Entlastung 10.000 € im Jahr erreicht oder übersteigt (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen).
  • Nur elektronisch: Seit dem 1. Januar 2025 ist der Antrag per Datenfernübertragung zu übermitteln – über das Zoll-Portal, Zugang üblicherweise mit dem ELSTER-Organisationszertifikat. Papieranträge sind faktisch nicht mehr vorgesehen.
  • Zuständig ist Ihr Hauptzollamt.

Gute Nachricht für kleinere Betriebe: Für die Entlastung nach § 9b brauchen Sie kein Energiemanagementsystem nach ISO 50001. Diese Anforderung hing am Spitzenausgleich – und den gibt es nicht mehr (siehe unten).

Die Frist – und warum sie hart ist

Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres gestellt sein. Für das Kalenderjahr 2026 also bis zum 31.12.2027. Das ist eine Ausschlussfrist: Wer sie verpasst, verliert den Anspruch endgültig – auch wenn er zweifelsfrei berechtigt gewesen wäre.

Standard-Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Produzierende Betriebe sowie Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen auch unterjährig abrechnen – halbjährlich, quartalsweise oder monatlich. Das kostet etwas mehr Verwaltungsaufwand, bringt aber den Betrag früher aufs Konto.

Den Spitzenausgleich gibt es nicht mehr

Falls Sie ihn noch kennen: Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG wurde zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Letztes Antragsjahr war 2023, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Die Anhebung der § 9b-Entlastung auf 20 € je Megawattstunde war der politische Ausgleich dafür.

Wenn Ihnen jemand 2026 noch den Spitzenausgleich anbietet, arbeitet er mit veralteten Unterlagen.

Was das mit Ihrem Stromvertrag zu tun hat

Direkt nichts – die Entlastung bekommen Sie unabhängig davon, bei wem Sie kaufen. Indirekt aber eine Menge: Zwei Cent je Kilowattstunde sind bei einem sechsstelligen Verbrauch ein vierstelliger Betrag im Jahr. Das ist oft mehr, als zwischen einem guten und einem mittelmäßigen Tarifangebot liegt.

Deshalb schauen wir bei der Prüfung Ihrer Abrechnung mit darauf, ob Sie in Frage kommen. Wir sind keine Steuerberater und stellen den Antrag nicht für Sie – aber wir sagen Ihnen, wenn dort offensichtlich Geld liegen bleibt.

Rechtsstand: August 2026. Grundlage sind § 3, § 2 Nr. 3 und Nr. 5 sowie § 9b StromStG, § 17b StromStV und § 169 AO; zur Entfristung das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 340). Weitere Informationen und die Formulare finden Sie beim Zoll. Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall – für Ihren Betrieb sind Hauptzollamt und Steuerberater maßgeblich.